Anfragen zu Windkraftanlagen

Publiziert am 23. Jan 2017 in Anfragen

Anfragen zu Windkraftanlagen

Heidi Scheidt erkundigt sich nach dem Bau von Windkraftanlagen hinter den Stadtteilen Nibelungen und Gieses Plan.

Vorwort:

Im Anschluss an die SVV am 24.11.2016 bat der Bürgermeister um die Meinung der Stadtverordneten zum Antrag der Firma Notus energy Plan GmbH & Co.KG zur Errichtung von 13 Windanlagen auf Bernauer Flurstücken hinter den Stadtteilen Nibelungen und Gieses Plan. Er erklärte die Gesamtproblematik für die Stadt und erwähnte auch den Termindruck zum 31.12.2016 für die antragstellende Firma. ( Diese hätte nur noch Anspruch auf die für 20 Jahre festgeschriebene hohe Marktprämie für den Windstrom, wenn der Antrag bis zum 31.12.2016 genehmigt und im Amtsblatt des Landes auch bekanntgegeben wurde.)

Fragen an die Stadtverwaltung:

  1. Ist zum Antrag der Firma Notus… das erforderliche Einvernehmen der Stadt durch das Landesumweltamt ersetzt worden? Wenn „ja“, wie hat sich die Stadt dazu verhalten? Wurde Widerspruch eingelegt und wird, wenn dieser erfolglos bleibt, geklagt wie im Falle des 8. Birkholzer Windrades? Ist der Antrag der Firma Notus… noch bis zum 31.12.2016 genehmigt und bekanntgegeben worden?
  1. Im Erörterungstermin am 6. September wurde in Einwendungen aufgezeigt, dass der geforderte Mindestabstand von 1.000 m für die neu gebauten Häuser Rheingoldstraße 15b, 15c, 15d sowie Nr. 19 n i c h t eingehalten wird, da diese Häuser bei der Planung des Windfeldes n i c h t berücksichtigt wurden. Ein inzwischen abgerissenes Gebäude wurde als Messpunkt benutzt, die Neubauten wurden n i c h t nachträglich aufgenommen. Zu jeder geschlossenen Wohnbebauung muss aber dieser 1.000 m Abstand eingehalten werden, ebenso ein Mindestabstand von 800 m zu Einzelgehöften, wie er auf die zwei Häuser von Thaerfelde zutreffen würde. Wird im Falle einer Antragsgenehmigung deshalb die Stadt in Widerspruch gehen und bei Ablehnung den Klageweg beschreiten?

Antworten der Verwaltung:

Antwort auf Frage 1: Die Firma Notus energy Plan GmbH beantragte am 14.03.2016 beim Landesamt für Umwelt die Errichtung und Betreibung von 13 Windkraftanlagen im Gebiet Willmersdorf-Tempelfelde (Teile der Flur 27 und 28 der Gemarkung Bernau und Teile der Flur 5 der Gemarkung Ladeburg.

 

Zu diesem Vorhaben versagte die Stadt am 25.04.2016 ihr Einvernehmen, da in dem zu diesem Zeitpunkt noch rechtskräftigen Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“ aus dem Jahre 2004 die in Anspruch genommenen Flächen der Gemarkung Bernau bei Berlin und Ladeburg nicht als Eignungsgebiet Windnutzung festgelegt waren.

 

In dem am 18.10.2016 im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemachten Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“ wurde der vorgenannte Bereich Willmersdorf-Tempelfelde jedoch als Eignungsgebiet Windnutzung ausgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erließ das Landesamt für Umwelt den Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG, 13 Windkraftanlagen im ausgewiesenen Eignungsgebiet Windnutzung „Willmersdorf-Tempelfelde“ auf den beantragten Grundstücken zu errichten und zu betreiben. Mit dem Bescheid hat das Landesamt für Umwelt das Einvernehmen der Stadt ersetzt. Der Stadt wurde der Bescheid am 02.01.2017 zur Kenntnis gegeben.

 

Seitens der Stadt wird gegenwärtigdie Einlegung des Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid vorbereitet, da bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wurden, die nach hiesiger Auffassung die Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Folge haben. Der Rechtsbehelf wird fristgemäß eingelegt werden. Darüber hinaus wird die Stadt gegen den Bescheid auch den vorläufigen Rechtschutz durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anstreben. Ob gegen die Genehmigung auch die Klage erhoben wird, hängt im Wesentlichen vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens und des vorläufigen Rechtschutzverfahrens ab, vorausgesetzt, über Letzteres wird in der zeitlichen Phase des Widerspruchsverfahrens entschieden.

 

Antwort auf Frage 2: Es gibt substantielle Gründe für den Widerspruch. Ob die Mindestabstände dazu zählen, wird im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung geprüft. Die Kosten für das Gutachten könne er noch immer nicht beziffern, da noch immer keine Rechnungsstellung erfolgte.

 

Die Fragen wurden von Frau Scheidt am 23.1.2017 an die Stadtverwaltung geschickt und ihm Rahmen der SVV am 26.1.2017 beantwortet.