Anfragen von Heidi Scheidt:
- Trifft es zu, dass in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bernau verbindliche Regelungen zur Räum- und Streupflicht für Grundstückseigentümer festgelegt sind, an deren Grundstück ein unbefestigter Gehweg grenzt bzw. die unbefestigte Anliegerstraße ersatzweise als Gehweg genutzt werden muss?
- Trifft es zu, wie in der MOZ vom 21.01.2016 auf Seite 15 beschrieben, dass im Falle des Nichterfüllens dieser Räum- und Streupflicht eine Information an das Ordnungsamt erfolgen kann, um nötigenfalls weitere Schritte zu unternehmen?
- Wer haftet im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei einem durch Glätte o.ä. entstandenem Personenschaden über die Haftpflicht, der Grundstückseigentümer oder die Stadt Bernau?
- Wie würde im Falle eines Schulwegeunfalls durch fehlenden Winterdienst auf den unbefestigten Anliegerstraßen verfahren, wer wäre dann in der Verantwortung?
Die Anfragen wurden zurückgezogen.
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