Anfrage zur Jagd- und Hundesteuer

Publiziert am 27. Nov 2014 in Anfragen

Anfrage zur Jagd- und Hundesteuer

Anfrage DIE LINKE -Herr Rehmer – zur Jagd- und Hundesteuer: Wäre es in Bernau möglich, Halterinnen und Halter von Jagdgebrauchshunden gem. „Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchssunden in Brandenburg“ (JagdHBV) von der Erhebung der Hunde-steuer auszunehmen, und welche Position vertreten Sie zu einer solchen indirekten Honorierung der gesellschaftlich notwendigen Leistungen der Jägerinnen und Jäger?

Antwort der Verwaltung:

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die von den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben werden kann. Die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer obliegt daher ausschließlich der Gemeinde. Daher steht den Gemeinden bei der Ausgestaltung zur Erhebung der Hundesteuer ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, in der Satzung, sowohl einzelne Ermäßigungs- als auch Befreiungstatbestände aufzunehmen.

In der derzeit gültigen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bernau bei Berlin (Hundesteuersatzung) werden unter den §§ 3 und 4 die Tatbestandsmerkmale aufgeführt, die zu einer Befreiung bzw. zu einer Ermäßigung hinsichtlich der Veranlagung zur Hundesteuer führen. Aus fachamtlicher Sicht möchte ich darauf hinweisen, dass – solange die örtliche Hundesteuersatzung keinen ausdrücklichen Ermäßigungstatbestand vorsieht – nur solche Jagdhunde von vornherein hundesteuerfrei sind, die zur Einkommenserzielung gehalten werden. Eine derartige Hundehaltung wird gem. Art. 105 Abs. 5 a Grundgesetz nicht von der Hundesteuer als kommunale Aufwandsteuer erfasst. Eindeutiges Indiz für eine Hundehaltung zur Einkommenserzielung ist, dass das Finanzamt die Kosten der Hundehaltung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennt.

Entsprechend der Auffassung des Städte- und Gemeindebundes ist in allen anderen Fällen die Jagdhundehaltung zur Jagd vornehmlich mit einem privat veranlassten Freizeitverhalten im Zusammenhang zu sehen, sodass ein über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehender Aufwand anfällt und demzufolge zunächst hundesteuerpflichtig ist. Eine diesbezügliche Steuerbefreiung von Jagdhunden ist möglich, wenn die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen ihres politischen Ermessens entscheidet, eine generelle Hundesteuerbefreiung bzw. Hundesteuerermäßigung für Jagdhunde in die Hundesteuersatzung aufzunehmen. Derartige ausdrückliche Steuerbefreiungstatbestände sind rechtlich möglich, erfordern jedoch eine entsprechende politische Willensbildung in der Stadtverordnetenversammlung.

Auch in den benachbarten Kommunen findet sich keine einheitliche Verfahrensweise zur Besteuerung von Jagdhunden wieder. Beispielsweise gewähren die Gemeinden Wandlitz und Panketal in deren Hundesteuersatzungen keine Ermäßigung für Jagdhunde. Gleichwohl gilt in Ahrensfelde ein ermäßigter Hundesteuersatz in Höhe von 50%. Es wäre mittels einer Änderungssatzung durchaus möglich, auch Jagdhunde von der Hundesteuer zu befreien bzw. mit einem ermäßigten Steuersatz zu veranlagen.