Bündnis für Bernau/DIE LINKE – Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) und der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) der Stadt Bernau bei Berlin

Publiziert am 10. Sep 2018 in Anträge

Bündnis für Bernau/DIE LINKE – Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) und der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) der Stadt Bernau bei Berlin

Erhalt und Ausbau der Infrastruktur ist eine Grundaufgabe für Länder und Kommunen. Der Bau von Straßen und deren Ausbau und Erhaltung zählen zur Daseinsvorsorge – genauso wie die Versorgung der Bürger mit Wasser und Elektrizität.

Erhalt und Ausbau der Infrastruktur ist eine Grundaufgabe für Länder und Kommunen. Der Bau von Straßen und deren Ausbau und Erhaltung zählen zur Daseinsvorsorge – genauso wie die Versorgung der Bürger mit Wasser und Elektrizität.

Im Land Brandenburg besteht gemäß Kommunalabgabengesetz vom 31.03.2004 noch immer eine Beitragserhebungspflicht. Im bundesweiten Vergleich gehört Brandenburg damit zu den sieben Bundesländern mit Beitragserhebungspflicht. Drei Bundesländer verzichten komplett auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Sechs Bundesländer stellen es ihren Kommunen frei, Beiträge von den Bürgern zu erheben.

Mehr und mehr setzt sich in Deutschland die Einsicht durch, dass Straßenbaubeiträge und Erschließungsbeiträge grundsätzlich ungerecht sind, da alle Straßen von allen Bürgern / Verkehrsteilnehmern und nicht allein von Anwohnern genutzt werden. Der konkrete wirtschaftliche Vorteil für Anwohner, welcher durch Straßenbaumaßnahmen entsteht, ist für die Anwohner in der Regel kaum wahrnehmbar und wird bei der Anwendung des Vorteilsprinzips zur Bestimmung von Gemeinde- und Anliegeranteil oft willkürlich zu Lasten der Anwohner ausgelegt. Die Folge ist, dass Vorhaben zum Straßenausbau nicht deswegen abgelehnt werden, weil die verkehrstechnische Notwendigkeit nicht gesehen wird, sondern weil die Maßnahmen mit erheblichen Kosten für die Anwohner verbunden sind.

Die Antragsteller orientieren sich bei der Höhe des festzulegenden Gemeinde- und Anliegeranteils am aktuell gültigen Kommunalabgabengesetz vom 31.03.2004 und an der Stellungnahme der Kommunalaufsicht vom 23.Mai 2018. Die Kommunalaufsicht führt dabei aus, dass Anteilssätze zwar den konkreten örtlichen Verhältnissen anzupassen sind, eine Orientierung an etwa gleich großen Orten mit adäquater Siedlungsstruktur jedoch angemessen, legitim und hinnehmbar ist.

Die Antragsteller haben sich deshalb u.a. an der unweit von Bernau bei Berlin liegen Kreisstadt Eberswalde mit ähnlicher Siedlungsstruktur orientiert und die neu festzulegenden Gemeinde- und Anliegeranteile für die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) und die Straßenbaubeitragssatzung (SBS) der Stadt Bernau bei Berlin im Wesentlichen von den in Eberswalde gültigen Satzungen übernommen.

Damit kann sich die Stadt Bernau bei Berlin in eine bereits bestehende vergleichbare Regelung im Niederbarnim einordnen, welche den Vorgaben der Kommunalgesetzgebung im Land Brandenburg entspricht.

Für die weitere Entwicklung bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen ist zu beachten, dass es schon jetzt einzelne Städte und Gemeinden in Deutschland gibt, welche die landesgesetzliche Vorgabe zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundsätzlich in Frage stellen und erste Klagen eingereicht haben (z.B. Starnberg/ Bayern). Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V. (VDGN) hat erreicht, dass eine Verfassungsbeschwerde zur Erhebung von Ausbaubeiträgen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden konnte.

Weiterhin hat der Brandenburger Landtag die Landesregierung beauftragt bis zum November 2018 einen Bericht zu erstellen, der einen bundesweiten Vergleich zur Entwicklung und Auswirkung bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und Erschließungsbeiträgen darstellt.

Im Ergebnis der Verfassungsbeschwerde und des Vergleichs sollte erkannt werden, dass Straßen, Gehwege, Radfahrwege, Straßenentwässerung, Beleuchtung und Parkmöglichkeiten allen Bürgern zur Verfügung stehen und von allen genutzt werden. Damit gehört es zur modernen Entwicklung unserer Gesellschaft, dass erforderliche Kosten für den Straßenausbau ausschließlich vom Staatshaushalt getragen werden und damit der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz in allen Bundesländern umzusetzen ist.

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